Ihre Steuervorteile als Stifter und Spender
Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 gelten folgende Regelungen:
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Zuwendungen anlässlich der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung und spätere Zuwendungen sind nach dem deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz steuerfrei.
Spenden
Nach § 10b Abs. 1 EStG können Sie in jedem Kalenderjahr entweder bis zu 20 Prozent Ihres zu versteuernden Einkommens oder bis zu 4 Promille der Summe aller Umsätze und im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter spenden und diesen Betrag als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Der Spendenabzugsbetrag ist unbegrenzt vortragsfähig. Das bedeutet, dass ein Spender seine geleistete Spende z. B. in spätere Jahre vortragen kann, was dann vorteilhaft ist, wenn eine Spende in einem einkunftsschwachen Jahr geleistet wird.
Beispiel: Sie spenden im Jahr einmalig 21.500 Euro. Können sie diesen Betrag geltend machen?
Einkünfte (zu versteuerndes Einkommen): 120.000 Euro - 20 % = 24.000 Euro
Summe aus Umsatz und Gehältern: 900.000 Euro - 4 ‰ = 3.600 Euro
Der Ansatz von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte ist in diesem Fall günstiger.
Zustiftungen
Gemäß § 10b Abs. 1 a S. 1 können Zuwendungen in den Vermögensstock (sog. Zustiftungen) bis zu 1.000.000 Euro an eine gemeinnützige Stiftung im Jahr der Zuwendung und in den darauffolgenden neun Jahren steuermindernd geltend gemacht werden. Diese Abzugsmöglichkeit besteht zusätzlich zu den oben genannten Höchstbeträgen (20 % bzw. 4 ‰ Reglung). Jedem Ehegatten steht der Höchstbetrag einzeln zu, unabhängig, davon ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden. Mit jeder Zuwendung in den Vermögensstock beginnt ein neuer 10jähriger Abzugszeitraum.
Vermögensstockspenden, die nicht innerhalb des 10jährigen-Abzugszeitraums nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG verbraucht wurden, gehen in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 EStG über.
Wichtiger Hinweis:
Alle genannten Informationen und Hinweise sind von allgemeiner Form. Die Beratung durch Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt kann dadurch nicht ersetzt werden.