Eine Spendenquittung bescheinigt einem Spender, dass er eine freiwillige Leistung an einen gemeinnützigen Verein oder eine politische Partei geleistet hat. Damit eine solche Quittung ausgestellt werden darf, muss der Spendenempfänger bestimmte Kriterien erfüllen. Der Spender ist im Gegenzug berechtigt, die Spendensumme bei seiner Steuererklärung geltend zu machen und somit seine Steuersumme direkt oder indirekt zu verringern.
Voraussetzungen für Spendenempfänger
Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Organisation jegliche finanziellen Mittel einem Zweck zuführt, der vom Staat als förderungswürdig anerkannt ist. Dazu zählen beispielsweise Kultur, Kunst, Sport und Heimatpflege aber auch Rettungsdienste, Erziehung oder Tierschutz. Es genügt aber nicht, sich diesen Zwecken selbst zu verschreiben. Die Organisation muss vor dem Finanzamt durch exakte Buchführung nachweisen, dass keine anderen Entnahmen aus den Vereinsmitteln getätigt werden. Abgesehen von gemeinnützigen Vereinen können auch politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen Spendenbescheinigungen ausstellen. Organisationen, die eine dieser Bedingungen erfüllen, können ihren Spendern eine Bescheinigung auf einem der offiziellen Vordrucke des Bundesfinanzministeriums ausstellen. Bis zu einer Spendenhöhe von 200 Euro wird jedoch bereits der Kontoauszug oder der Überweisungsträger als Spendennachweis anerkannt. Dies gilt natürlich nur, wenn im Überweisungszweck eindeutig erkennbar ist, dass es sich um eine Spende ohne Gegenleistung handelte.
Spenden in der Steuererklärung
Wer über gültige Spendenquittungen verfügt, kann diese im Rahmen der Steuererklärung steuersenkend einsetzen. Zu unterscheiden sind hier Spenden an politische Parteien und sonstige Spenden. Für Spenden an politische Parteien gilt ein anerkennungsfähiger Höchstsatz von 1650 Euro pro Person. Paare, die ihre Steuern gemeinsam veranlagen, können natürlich gemeinsam die doppelte Summe spenden. Bei Spenden an politische Parteien können 50 % der Spendensumme direkt von der Steuerlast abgezogen werden. Je geringer also der eigene Lohnsteuersatz ausfällt, desto positiver wirkt sich die Spende an eine politische Partei aus. Zuwendungen, die über den Höchstbetrag hinausgehen, können gemeinsam mit den übrigen Spenden als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die geleisteten Spenden können vom Jahreseinkommen abgezogen werden, bevor die Steuern berechnet werden. Als Höchstgrenze gilt hier ein Fünftel des Jahreseinkommens oder vier Promille des Jahresumsatzes plus aller gezahlten Löhne eines Unternehmens.