§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „HighShip Material Science Research Foundation“.
  2. Sie ist eine nicht rechtsfähige, treuhänderische Stiftung bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts „GENO invest Stiftung“, Waldsolms als Treuhänderin und Trägerin der Stiftung und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Treuhänderschaft und Vergütung sind in einer gesonderten Vereinbarung (Stiftungsgeschäft) festgelegt.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.

§ 2 Stiftungszweck und Zuwendungsempfänger, Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der maritimen Forschung und Entwicklung neuer komplementärer umweltschonender Verkehrsmittel, von Verbundfaserstoffentwicklungen und neuen Produktionsverfahrens-wegen sowie Wasserforschung. Die Stiftung fördert die Forschung auf den Gebieten der Natur- und Ingenieurwissenschaften, insbesondere bei der Entwicklung neuer Werkstoffe, neuer Verkehrsmittel und innovativer Wassertechnologien.

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

2.1 die Förderung wissenschaftlicher Projekte, welche der Realisierung von Forschungsergebnissen und der Entwicklung und Herstellung von Apparaten, Gerätschaften, Maschinen und deren Teilen dienen;

2.2. die Förderung von wissenschaftlichen Projekten, welche der Realisierung von Forschungsergebnissen und der Entwicklung und Herstellung von Werkstoffen und Verfahren dienen;

2.3. die Förderung der Heranbildung wissenschaftlichen Nachwuchses auf diesen Gebieten, der Vermittlung spezieller wissenschaftlicher Methoden und der Bewusstseinsbildung für die Belange neuer umweltschonender Verkehrsmittel.

2.4. Hierzu führt die Stiftung eigene Forschungsprojekte durch, vergibt an und unterstützt Forschungsprojekte von öffentlichen und privaten Forschungseinrichtungen, vergibt Stipendien, auch an Doktoranden und vergibt finanzielle Mittel. Die Vergabekriterien für die Stipendien sind in Richtlinien festzuschreiben, die der vorherigen Zustimmung des Finanzamts bedürfen, auch im Falle der Abänderung. Ziffer 2.5. bleibt unberührt.

2.5. Die Stiftung kann ihre Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken i.S.v. Ziffer 2.2. Satz 1 zuwendet oder dass sie Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke i.S.v. Ziffer 2.2. Satz 1 für andere Körperschaften oder für juristische Personen des öffentlichen Rechts beschafft (§ 58 Nr. 1 AO). Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

2.6. Forschungsergebnisse werden zeitnah veröffentlicht.

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Grundstockvermögen der Stiftung

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem realen Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und Treuhand-vertrag.
  2. Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) ist mit Blick auf den Stiftungszweck, für den die Leistungskraft der Stiftung zu erhalten ist, sicher und ertragsbringend anzulegen. Die Anlage des Stiftungsvermögens hat ausschließlich auf der Grundlage von sachlichen und objektiven Kriterien zu erfolgen, bei denen die Kapitalerhaltung im Vordergrund steht.

§ 4 Zustiftungen

  1. Der Träger der Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen Dritter anzunehmen und dem Stiftungsvermögen als Einlage in das Grundstockvermögen zuzuführen, wenn diese den Zwecken der Stiftung dienen.
  2. Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen ohne Zweckbestimmung können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 5 Verwaltung des Stiftungsvermögens

  1. Der Träger der Stiftung ist verpflichtet, das Stiftungsvermögen getrennt von seinem übrigen Vermögen zu verwalten.
  2. Zum Stiftungsvermögen gehören auch die vom Stiftungsträger mit Mitteln des Stiftungsvermögens erworbenen Gegenstände und Surrogate sowie die aus nicht ausge-schütteten Erträgen gebildeten Rücklagen.
  3. Die Erträge der Stiftung sind ausschließlich zur Förderung der Stiftungszwecke zu verwenden. Der Träger der Stiftung darf Rücklagen bilden oder Teile der jährlichen Erträge dem Stiftungsvermögen zuführen, soweit dies erforderlich und nach steuerrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Der Träger der Stiftung vergibt die Mittel entsprechend der Entscheidung des Kuratoriums über die Verwendung der Stiftungsmittel und über die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Er übernimmt den sonstigen laufenden Geschäftsverkehr mit den zuständigen Behörden und den Destinatären.
  4. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  5. Der Träger der Stiftung hat drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres einen detaillierten Wirtschaftsplan vorzulegen. Der Wirtschaftsplan soll auf der Grundlage der voraussichtlichen Erträge des Stiftungsvermögens die beabsichtigte Verwendung der Erträge darlegen. Der Wirtschaftsplan ist den Mitgliedern des Stiftungskuratoriums zuzuleiten.
  6. Der Träger der Stiftung hat innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen ausführlichen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Bericht muss insbesondere Angaben über den Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel enthalten. Der Rechenschaftsbericht ist den Mitgliedern des Stiftungskuratoriums zuzuleiten. Das Stiftungskuratorium ist berechtigt, die Ordnungs-gemäßheit der Stiftungsverwaltung im Einzelfall durch einen Wirtschaftsprüfer feststellen zu lassen.
  7. Sämtliche die Stiftung betreffenden Unterlagen und Schriftstücke sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.

§ 6 Kuratorium

  1. Das Stiftungskuratorium besteht aus dem jeweiligen Director der HIGHSHIP Industries Ltd. sowie mindestens weiteren drei und maximal 6 Personen.
  2. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
  3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Das erste Kuratorium ist im Stiftungsgeschäft berufen. Die Kuratoriumsmitglieder wählen das nachfolgende Kuratorium, wobei Wiederwahl zulässig ist.
  4. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vorzeitig aus, so tritt das neue berufene Kuratoriumsmitglied in die Amtszeit des ausscheidenden Kuratoriumsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger treffen die verbliebenen Kuratoriumsmitglieder Entscheidungen zur Mittelvergabe und Vermögensanlage allein. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden oder – im Verhinderungsfall – seiner/ihrer Vertretung bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Berufung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.
  5. Eine Abberufung eines Kuratoriumsmitglieds ist nur aus wichtigem Grund per Beschluss zulässig. Diesem Beschluss müssen sämtliche Kuratoriumsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.
  6. Das Mitglied des Kuratoriums, dass jeweils den Direktorensitz der HIGHSHIP Industries Ltd. innehat, führt den Vorsitz im Kuratorium. Im Hinderungsfall tritt an seine Stelle ein vom Kuratorium zu bestimmendes anderes Mitglied des Kuratoriums. Der/die Vorsitzende beruft das Kuratorium ein und leitet die Sitzungen. Das Stiftungskuratorium hat mindestens einmal jährlich zusammen zu treten, um über die Jahresabrechnung zu entscheiden. Weitere Sitzungen werden nach Bedarf abgehalten; auf Antrag von drei Mitgliedern muss das Kuratorium einberufen werden. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Die Beschlüsse des Kuratoriums werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. In Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  8. Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden anwesend – auch per Videokonferenz - ist, oder an der schriftlichen Abstimmung teilnimmt. Das Stiftungskuratorium kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder per Email fassen.
  9. Die Beschlüsse des Kuratoriums sind in einem Protokoll niederzulegen, das von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Abwesende Mitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu. Die Protokolle sind vom Träger der Stiftung für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
  10. Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten keine Vergütungen.

 

§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums

  1. Das Stiftungskuratorium hat die Aufgabe, die laufende Verwaltung der Stiftung durch den Träger zu überwachen und die Entscheidungen bezüglich der Mittelverwendung zu treffen. Es ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Maßnahmen des Trägers der Stiftung der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
  2. Das Stiftungskuratorium hat folgende Befugnisse:
    1. die Genehmigung des Wirtschaftsplans,
    2. die Überprüfung des Rechenschaftsberichts,
    3. die Überwachung der laufenden Verwaltung der Stiftung,
    4. die Entscheidung über die Mittelvergabe an Forschungsprojekte,
    5. die Entlastung des Trägers der Stiftung,
    6. die Zustimmung zur Veräußerung von Stiftungsvermögen.
  3. Das Stiftungskuratorium kann jederzeit vom Träger der Stiftung Auskunft über alle das Stiftungsvermögen betreffenden Vorgänge und Einsicht in alle Unterlagen der Stiftung verlangen.
  4. Das Stiftungskuratorium darf dem Träger keine Weisungen in Geschäften der laufenden Verwaltung erteilen.
  5. Jedes Mitglied des Kuratoriums ist berechtigt und verpflichtet, die Unterlassung pflichtwidriger Handlungen des Trägers und den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen.
  6. Die Mitglieder des Kuratoriums haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 8 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen sind nur mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums wirksam. Die Zustimmung bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Kuratoriums bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Mitglieder.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen erst gefasst werden, wenn die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamts vorliegt.
  3. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des bisherigen Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder aufgrund geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist.

§ 10 Vermögensanfall, Zweckbindung

  1. Die Auflösung der Stiftung bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungskuratoriums bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Mitglieder und der schriftlichen Zustimmung des Trägers der Stiftung.
  2. Im Falle der Auflösung oder des Wegfalls des Trägers der Stiftung kann das Stiftungskuratorium die Fortsetzung der Stiftung als rechtsfähige steuerbegünstigte Stiftung beschließen.
  3. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine zuvor vom Kuratorium durch Beschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne von § 2 dieser Satzung.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen nur nach Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die Stiftung zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§ 11 Umwandlung der Stiftung

  1. Die Stiftung kann auf Beschluss des Stifters vom Träger in eine selbständige steuerbegünstigte Stiftung umgewandelt werden; der Träger wird in seinen Aufgaben vom neuen Vorstand abgelöst.
  2. Diese zu errichtende rechtsfähige Stiftung soll denselben Namen tragen und im wesentlichen dieselbe Satzung verwenden, welche dann noch wie folgt anzupassen ist: Das Kuratorium bzw. seine Mitglieder bilden den neuen Vorstand und übernehmen die Aufgaben des Treuhänders.
  3. Der Stifter hat dies in seinem Gesellschafterbeschluss entsprechend verfügt.